Ausbildung zum Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen
Was die Rechtsverbindlichkeit anbelangt, so sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, des Grundsatzes 308-008 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 maßgebend. In Verbindung mit der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ befasst sich das Kapitel 2.10 mit dem „Betreiben von Hebebühnen“.
An das selbstständige Bedienen einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Bedingungen geknüpft: Die Bedienperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss in der Bedienung der speziell in Betracht kommenden fahrbaren Hubarbeitsbühne ausgebildet sein. Sie muss ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben. Sie muss im Besitz einer gültigen schriftlichen Beauftragung/ Erlaubnis zum Bedienen der betreffenden fahrbaren Hubarbeitsbühne sein. Sofern die betreffende fahrbare Hubarbeitsbühne für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist, muss die Bedienungsperson zusätzlich über den dazu erforderlichen Kraftfahrzeugführerschein verfügen.
Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
- ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsichtführende schriftlich festgelegt sein.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit und gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die DGUV Informationen aus der 250-400er Reihe, Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge, z.B. 240-250 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie 240-410 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte.
- Geistige und charakterliche Eignung.
Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:
- Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.
Zum Erwerb des Befähigungsnachweis für Bediener von Hebebühnen bieten wir
in Ihrem Betrieb eine
Ein-Tages-Schulung an:
bis 12 Teilnehmer 1.200,00 € / Pauschale
Bei geringen Teilnehmerzahlen sprechen Sie uns bitte an...
Zur Preisgestaltung:
Alle vorgenannten Preise verstehen sich inklusive Schulungsmaterial und personenbezogenen Fahrausweis bzw. Zertifikat zuzüglich An- und Abfahrt (0,50 €/km), Spesen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alle Seminare können auch
in unseren Räumlichkeiten gebucht werden, hier entstehen Zusatzkosten pro Seminartag von 300,00 € / Pauschale. Fahrkosten und Spesen entfallen.
Sollten Sie in dieser Kurzübersicht Ihren Themenschwerpunkt nicht gefunden haben, bitte Fragen Sie bei uns nach...